Steuerberater Bregenz, Dornbirn - Schrottenbaum & Partner zum Inhalt

Newsletter Seite weiterempfehlen Home
Schrottenbaum
SERVICE
design by atikon.com
Erbschafts- & Schenkungssteuer
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.


Ersatz für Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnissen vom 7.3.2007 und 15.6.2007 Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Das ErbStG wurde jedoch nicht repariert sondern außer Kraft gesetzt. Als Ersatz wurde das Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) 2008 erlassen, das mit 1.8.2008 in Kraft trat.


1. Anzeigepflicht an das Finanzamt

Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen.

Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (nach dem 31.7.2008), wenn mindestens ein Inländer beteiligt ist, betreffend:

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.

Anzeigepflichtig sind die

Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:


2. Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe

Die Grundstücksschenkung (nach dem 31.7.2008) fällt nun zur Gänze (Wegfall des Grunderwerbsteueräquivalents) unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG):

Die Steuerbelastung beträgt 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit nichts.

Aus dem ErbStG wurde der Unternehmensfreibetrag in das GrEStG übernommen: Es gilt ein GrESt-Unternehmensnachfolgefreibetrag von € 365.000,00 für die Übertragung von Liegenschaften im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (mindestens ein Viertel eines Betriebes oder einer Kapitalgesellschaft) aus Anlass des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem 55. Lebensjahr des Geschenkgebers.

Ausgenommen von der GrESt sind weiters:


3. Einkommensteuerliche Änderungen für unentgeltlichen Erwerb von Vermietungsobjekten

Die Möglichkeit der Anhebung der AfA-Bemessungsgrundlage auf fiktive Anschaffungskosten nach einem unentgeltlichem Erwerb von Mietobjekten entfällt. Es muss die bisherige AfA (Abschreibung für Abnutzung) fortgeführt werden.

Dafür können künftig auch offene Instandhaltungszehntel und Herstellungsfünfzehntel durch den unentgeltlichen Erwerber weiterhin abgesetzt werden.

Diese Regelungen kommt für alle unentgeltlichen Erwerbe nach dem 31.7.2008 zur Anwendung.


4. Stiftungseingangssteuer und einkommensteuerliche Änderungen bei Privatstiftungen

Die Änderungen sind erstmals auf Zuwendungen nach dem 31.7.2008 anzuwenden.

Zuwendungen des Stifters an Stiftung

Zuwendungen an Stiftungen unterliegen einer Stiftungseingangsteuer i. H. v. 2,5 %.

Ausnahmsweise kommt allerdings ein Steuersatz i. H. v. 25 % zur Anwendung, wenn

Zuwendungen der Stiftung an den Begünstigten

Diese sind grundsätzlich weiterhin mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu versteuern.

Auch Zuwendungen einer ausländischen Stiftung, die mit einer inländischen Privatstiftung vergleichbar ist, stellen ab 1.8.2008 Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (bisher sonstige Einkünfte) und unterliegen dem Sondersteuersatz von 25 % (bisher bis zu 50 %).

Nicht zu den steuerpflichtigen Zuwendungen und somit steuerfrei sind Rückzahlungen von gestifteten Vermögen (Substanzauszahlungen), die nach dem 31.7.2008 eingebracht werden. Die steuerfreie Rückzahlung berechnet sich wie folgt:

Zuwendungen (beschlossen nach der Feststellung des Bilanzgewinnes), die über den Bilanzgewinn (dieser ist um stille Reserven in den Zuwendungen und um Abschreibungen von Aufwertungsbeträgen zu erhöhen) und über die Gewinnrücklagen zu Beginn des Geschäftsjahres hinausgehen.

Zusätzlich muss ein Evidenzkonto über das gestiftete Vermögen (zu Stiftungseingangswerten) abzüglich Auszahlungen geführt werden.