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Vorsteuererstattung bis 30.6. bzw 30.9.2010
Im alljährlichen Wettlauf um die Fallfrist 30.6. für die Erstattung
ausländischer Vorsteuern ist seit 1.1.2010 eine deutliche Entspannung
eingetreten. So können österreichische Unternehmer Anträge auf
Vorsteuerrückerstattung für sämtliche EU-Mitgliedstaaten in
elektronischer Form über das eigene Finanzamt (=Sitzfinanzamt) mittels
FinanzOnline an den Erstattungsmitgliedstaat richten. Der
Antrag auf Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr
2009 ist bis spätestens 30.9.2010
einzubringen.
Wurde einem österreichischen Unternehmer beispielsweise
Umsatzsteuer in Deutschland und Ungarn in Rechnung gestellt (zB
Umsatzsteuer für Hotelkosten), mussten bislang zwei Erstattungsanträge
(einer in Deutschland und einer in Ungarn) eingebracht werden. Ab
heuer ist dafür nur noch ein globaler
Erstattungsantrag erforderlich, der in Österreich über
FinanzOnline einzubringen ist. Die österreichische Finanzverwaltung
leitet den Antrag sodann nach Prüfung von Vollständigkeit und
Zulässigkeit an die zuständigen Behörden in Deutschland und Ungarn
weiter. Die Vorlage einer gesonderten Unternehmerbescheinigung (U 70
Formular) ist nicht mehr erforderlich.
Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt
generell die Vorlage der
Originalbelege (auch keine Kopien), außer der
Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig
gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von
zumindest 400 € umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf
ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten
Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die
Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.
Die Vorsteuererstattung für
Unternehmer aus Drittstaaten (zB Schweiz,
Norwegen) bleibt im Wesentlichen unverändert und ist – wie bisher –
bis spätestens 30.6. des auf den Erstattungszeitraum
folgenden Kalenderjahres beim österreichischen Fiskus einzureichen.
Lediglich die Mindesterstattungsbeträge wurden an die oben angeführte
Neuregelung für EU-Unternehmer angepasst.
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Termin 30.6.2010: Ende der Toleranzfrist für
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Ab dem Meldezeitraum Juli 2010 gilt die verkürzte Meldefrist für
die elektronische Übermittlung der ZM, nämlich bis zum Ablauf des auf
den Meldezeitraum folgenden Monats, und ist somit nicht mehr
zeitgleich mit der UVA-Meldefrist (15. des zweitfolgenden Monats). Das
bedeutet, dass erstmals für Juli 2010 die ZM bis spätestens 30.8.2010
via Finanzonline eingereicht werden muss.
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Termin 30.6.2010: Verträge über beitragsorientierte direkte
Pensionszusagen anpassen
Im Wartungserlass 2009 zu den EStR hat das BMF erstmalig
grundsätzliche Aussagen zur steuerlichen Behandlung von
beitragsorientierten direkten Pensionszusagen gemacht. Bei einer
beitragsorientierten direkten Pensionszusage handelt es um
Pensionszusagen des Dienstgebers, deren Höhe vom Veranlagungserfolg
eines Finanzierungsinstrumentes (zB Lebensversicherung, Fonds)
abhängig ist, dh es wird grundsätzlich keine fixe Höhe der Pension wie
bei der leistungsorientierten Zusage in Aussicht gestellt.
Um weiterhin Pensionsrückstellungen mit steuerlicher Wirkung bilden
zu können, muss sich aus der Zusage künftig aber eine garantierte
(Mindest-)Pension bestimmen lassen. Diese Voraussetzung erfüllen z.B.
die klassischen Rentenversicherungen oder Kapitalversicherungen mit
einer garantierten Mindestverzinsung. Falls Pensionszusagen diesen
neuen Kriterien nicht entsprechen, müssen sie zur Vermeidung
steuerlicher Nachteile bis 30.6.2010 angepasst
werden.
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Termin 30.9.2010: Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses
31.12.2009 beim Firmenbuch
Grundsätzlich sind alle Jahresabschlüsse in
elektronischer Form beim Firmenbuch einzureichen, mit
Ausnahme von (offenlegungspflichtigen)
Kleinst-Kapitalgesellschaften, bei denen die
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 €
nicht überschritten haben. Diese können die Einreichung des
Jahresabschlusses sowie die Bekanntgabe der Umsatzerlöse weiterhin in
Papierform vornehmen. Bei Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung
sind Zwangsstrafen bis zu 3.600 €
vorgesehen, die auch mehrmals verhängt werden können. Im Falle der
mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen
Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften
sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden. Die
Eingabegebühr beträgt bei elektronischer
Einreichung für GmbHs 29 € und für
AGs 131 €, die Eintragungsgebühr 18
€. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen
elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 47 € und bei
einer AG 149 €.