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Verfassungsgerichtshof prüft Beschränkung des Verlustabzuges
auf betriebliche Einkünfte
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zieht in
Zweifel, ob seine bisherige Beurteilung, dass Verluste
aus Vermietung und Verpachtung vom Verlustvortrag
ausgeschlossen sind, verfassungskonform ist, und wird
daher die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über den
Verlustvortrag überprüfen. Der fehlende Verlustvortrag bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann nämlich dazu führen,
dass ein Einkommen versteuert werden muss, das - auf mehrere Jahre
gesehen - gar nicht erzielt wurde, nämlich dann, wenn im Jahr des
Verlustes keine entsprechend hohen anderen Einkünfte zum
Verlustausgleich vorliegen. Das endgültige Urteil des VfGH bleibt
abzuwarten.
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Aufhebungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes zum
„Montageprivileg“
Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine
begünstigte Auslandstätigkeit beziehen, sind nach
derzeitiger Rechtslage steuerfrei. In Hinblick auf
die Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht aber die Notwendigkeit, den
Anwendungsbereichs der Regelung auf Arbeitnehmer ausländischer
Betriebe in der EU und der Schweiz auszudehnen. Unter dieser
Voraussetzung verliert aber nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch die Beschränkung auf die
(Auslands-)Montage ihre sachliche Rechtfertigung. Da für den
VwGH kein Grund mehr ersichtlich ist, Arbeitgeber, die ihre
Arbeitnehmer zu anderen (nicht begünstigten) Tätigkeiten ins Ausland
entsenden, von der Steuerbefreiung auszuschließen, hat der VwGH an den
VfGH den Antrag gestellt, die Bestimmung über die Steuerfreiheit der
Auslandsmontagetätigkeit als verfassungswidrig aufzuheben. Die
Reaktion des VfGH bleibt abzuwarten.
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Besteuerung von Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind
Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen, die
privat genutzt werden dürfen, lohnsteuerpflichtig (und
unterliegen damit auch den Lohnnebenkosten). Spätestens bei der
Dezemberlohnverrechnung ist danach ein Sachbezug in Höhe von
pauschal 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen
Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB
Flüge, Hotelzimmer), bei der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Der
VwGH hat diese Auffassung nicht geteilt und in einem Erkenntnis
festgestellt, dass einerseits die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der
tatsächlichen (privaten) Einlösung der Bonusmeilen entsteht und
andererseits der Vorteil als von dritter Seite eingeräumter
Arbeitslohn nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der
Dienstnehmer muss vielmehr den Sachbezug in seiner
Einkommensteuererklärung deklarieren. Wenn keine
sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, kann dafür
der Veranlagungsfreibetrag von 730 € genützt werden. Eine Reaktion der
Finanzverwaltung auf diese Entscheidung steht noch aus.
Stand: Juni 2010 |