In der Praxis wird das auf die Sanierung angeschlagener Unternehmen
ausgerichtete Ausgleichsverfahren kaum genutzt. Die meisten
Unternehmenssanierungen werden über ein Konkursverfahren mit
anschließendem Zwangsausgleich vorgenommen. Da durch die Eröffnung eines
Konkursverfahrens von vielen Unternehmern ein dauerhafter Imageschaden
befürchtet wird, werden Konkursanträge in vielen Fällen viel zu spät
gestellt. Dies erschwert die mögliche Sanierung der Unternehmen.
Angesichts dieser praktischen Probleme hat sich der Gesetzgeber
entschlossen, durch eine grundlegende Reform des Insolvenzrechts künftig
Sanierungen zu erleichtern. Ob dies gelingt bleibt abzuwarten. Auch in der
Vergangenheit hat der Gesetzgeber das Insolvenzrecht wiederholt
reformiert, ohne dass damit der jeweils gewünschte Effekt erreicht werden
konnte. Die nun beschlossene Novelle zum Insolvenzrecht
tritt mit 1.7.2010 in Kraft. Die Eckpunkte der künftigen
Rechtslage stellen sich wie folgt dar:
- Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in
Konkurs- und Ausgleichsverfahren wird ein einheitliches
Insolvenzverfahren geschaffen.
- Die Konkursordnung wird in
Insolvenzordnung (IO) umbenannt.
- Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben.
Weiter erforderliche Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die
Insolvenzordnung übernommen.
- Im Rahmen der Insolvenzordnung werden zwei
Verfahrensarten geschaffen: Bei rechtzeitiger Vorlage eines
Sanierungsplans wird das Insolvenzverfahren als
Sanierungsverfahren bezeichnet, ansonsten als
Konkursverfahren. Durch die Bezeichnung
„Sanierungsverfahren“ soll die positive Ausrichtung des Verfahrens auch
gegenüber den Gläubigern des Unternehmens klargestellt werden.
- Sofern der Schuldner (Unternehmer) bis zur Insolvenzeröffnung
(entweder mit dem Insolvenzantrag oder im Vorverfahren bis zur Eröffnung
durch das Gericht) qualifizierte Unterlagen, wie zB einen
(realistischen) Finanzplan, vorlegt und eine
(realistische) Quote von zumindest 30 % anbietet, ist
ihm künftig die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines
Sanierungsverwalters zu belassen. Damit werden die Grundzüge
des Ausgleichsverfahrens in das Sanierungsverfahren übernommen. Wird der
Sanierungsplan allerdings nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen, so
ist dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und es ist ein
Masseverwalter zu bestellen. Eine Sanierung durch
Sanierungsplan bleibt aber weiterhin möglich.
- Der Sanierungsplan ersetzt den bisherigen
Zwangsausgleichsantrag. Um die Annahme eines Sanierungsplans durch die
Gläubiger künftig zu erleichtern, wurden die
Mehrheitserfordernisse herabgesetzt.
Künftig ist zur Annahme eines Sanierungsplans nur mehr erforderlich,
dass dem Antrag die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger
zustimmt (Kopfmehrheit). Gleichzeitig müssen die zustimmenden
Insolvenzgläubiger über mehr als die Hälfte der Insolvenzforderungen der
bei der Tagsatzung anwesenden Insolvenzgläubiger verfügen
(Kapitalmehrheit).
- Überdies hat der Schuldner nach vollständiger Erfüllung des
Sanierungsplans die Möglichkeit, eine Löschung aus der
Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftsverkehr nicht mehr
durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt
zu sein.
- Die Mindestquote im Sanierungsverfahren wurde
entgegen ursprünglichen Absichten nicht generell auf 30 % angehoben,
sondern ist wie beim bisherigen Zwangsausgleich bei 20 %
geblieben. Nur bei beabsichtigter Eigenverwaltung im
Sanierungsverfahren ist eine mindestens 30 %ige Quote
erforderlich.
- Die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des
Schuldners wurde eingeschränkt. Wenn die
Vertragauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte,
können Vertragspartner des Schuldners künftig derartige Verträge bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus
wichtigem Grund auflösen. Dabei gilt die Verschlechterung der
wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der Verzug des Schuldners mit
der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig
gewordenen Forderungen nicht als wichtiger Grund. Ausgenommen von diesen
Auflösungsbeschränkungen sind Arbeitsverträge und Ansprüche auf
Auszahlung von Krediten. Ferner gilt die Beschränkung auch dann nicht,
wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder
wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist.
- Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll
dadurch verringert werden, dass künftig neben den schon derzeit
verpflichteten Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften auch
Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 50 % an der
insolventen Kapitalgesellschaft zum Erlag eines
Kostenvorschusses in Höhe von 4.000 € heranzuziehen sind.
Überdies können künftig Gläubiger, die einen Kostenvorschuss zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlegt haben, diesen bei den zum Erlag
dieses Kostenvorschusses verpflichteten Geschäftsführern und
Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften eintreiben.
Stand: Juni 2010 |