Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen |
Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen. Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) bei Kindern ab 18 Jahren 9.000 € pro Jahr nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto rund 11.200 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen in Höhe von rd 2.024 € bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale von 192 €) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag verlieren. Die Einkünftegrenze von 9.000 € ist ein Jahresbetrag. Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz. Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten:
Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 366,33 € (Wert für 2010) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung auch keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, sind im Normalfall SV-Beiträge zu entrichten. Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings – trotz der Steuerbefreiung – bereits ab einen Jahresumsatz von mehr als 7.500 € (netto, ohne USt) abgegeben werden (siehe ab 2011 aber oben Punkt 1.4). Stand: Juni 2010 |