Anfang Juni 2010 hat das AbgÄG 2010, mit dem zahlreiche Steuergesetze
geändert werden, das Parlament passiert. Nachfolgend ein Überblick über
die wichtigsten Änderungen:
1.1 Neudefinition des Begriffes „öffentliche Mittel“
Subventionen aus öffentlichen Mitteln (zB wegen
Hilfsbedürftigkeit, für Zwecke der Wissenschaft und Forschung, für Zwecke
der Kunst oder für Anlageninvestitionen) sind nach den Bestimmungen des
Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes beim Empfänger in der Regel
steuerfrei. Der Begriff „öffentliche Mittel“ wurde von
der Rechtsprechung bisher sehr restriktiv interpretiert und entsprach
damit nicht mehr den gegenwärtigen vielfältigen öffentlichen
Förderstrukturen. Mit der nunmehrigen, ab 1.7.2010 geltenden Änderung wird
erreicht, dass zu den steuerfreien öffentlichen Mitteln
nicht nur
- Förderungen von österreichischen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften (insbesondere Bund, Länder und Gemeinden) gehören,
sondern auch Subventionen von
- vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften eines
EU- oder EWR-Mitgliedstaates,
- Einrichtungen der EU selbst und von
- in- oder ausländischen ausgegliederten, gesetzlich
eingerichteten, aber privatrechtlich organisierten
Fördereinrichtungen (zB Forschungsförderungs-GmbH).
Die erwähnten ausgegliederten Fördereinrichtungen sind verpflichtet,
dem Subventionsempfänger die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Qualifikation der gewährten Subvention als „öffentliche Mittel“ zu
bestätigen.
In der Praxis ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit von
Subventionen meist ohne materielle Auswirkung bleibt, da sie im
Regelfall zur steuerlichen Nichtabsetzbarkeit der geförderten
Betriebsausgaben führt, was im Ergebnis einer Steuerpflicht der
Subvention entspricht. Bei Investitionsförderungen sind
die steuerfreien Subventionen ertragsteuerlich mit den geförderten
Investitionskosten zu verrechnen. Damit wird zwar eine sofortige
Steuerpflicht der Subvention vermieden, allerdings führt die Verrechnung
mit den Investitionskosten zu einer Verminderung der steuerlich
absetzbaren Anlagenabschreibungen und damit letztlich ebenfalls wiederum
zu einer (allerdings auf die Abschreibungsdauer verteilten) Steuerpflicht
der Subvention.
Abweichend von den dargestellten Grundsätzen ist das BMF bei
arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen
besonders kulant und unterstellt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang zwischen Subvention und (geförderten) Personalaufwendungen,
wenn mit den Subventionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. In
folgenden Fällen kommt es zB bei steuerfreien Zuwendungen seitens des AMS
daher zu keiner Kürzung von Betriebsausgaben, sodass die
Subvention im Ergebnis wirklich steuerfrei ist:
- „Blum-Prämie“
- Zuschüsse zu einer integrativen Berufsausbildung nach § 8b
Berufsausbildungsgesetz
- Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG)
- Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG)
- Eingliederungsbeihilfe („Come Back“, § 34 AMSG)
- Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während
Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG)
Aus den angeführten Gründen führen auch die Lehrlingsausbildungsprämie
oder Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen nach § 19c
Berufsausbildungsgesetz zu keiner Aufwandskürzung. Das Altersteilzeitgeld
(§ 27 AlVG) führt ebenfalls zu keiner Aufwandskürzung, sofern der Zuschuss
an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist (dieses Erfordernis
ist allerdings seit 1.9.2009 wieder weggefallen); dabei ist die zum Beginn
der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung geltende Rechtslage für die
gesamte Dauer der Vereinbarung maßgeblich.
1.2 Weitere Änderungen im Einkommensteuerrecht
- Die Steuerbefreiung für die unentgeltliche Abgabe von
Tabakwaren an Mitarbeiter von tabakverarbeitenden Betrieben
wurde mit Wirkung ab 1.1.2010 ersatzlos
gestrichen.
- Als Folge eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes wurden die
Bestimmungen über die Berücksichtigung von gesetzlichen
Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder, für die weder
der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende
(Ehe-)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, geändert. Ab 1.1.2011
sind die Unterhaltsleistungen für ein außerhalb der EU bzw des
EWR lebendes Kind, für welches kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, nicht mehr durch den Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten, sondern können als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden.
1.3 Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umgründungssteuerrecht
- Gruppenbesteuerung:
Ab 1.7.2010 sind Beteiligungsgemeinschaften
bei Unternehmensgruppen nur mehr als Gruppenträger und
nicht mehr als Gruppenmitglieder zugelassen. Außerdem dürfen
Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft nicht mehr
gleichzeitig Gruppenmitglieder, sondern lediglich
Gruppenträger einer anderen Unternehmensgruppe sein. Für
Beteiligungsgemeinschaften, die nicht den neuen Bestimmungen
entsprechen, gelten Übergangsfristen bis 31.12.2020.
- Stiftungsbesteuerung:
Wenn Privatstiftungen der schon bisher bestehenden Verpflichtung, dem
zuständigen Finanzamt ihre Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde
in der aktuellen Fassung vorzulegen, nicht nachkommen, muss das
Finanzamt ab 1.7.2010 eine Meldung an die zuständige
Geldwäschemeldestelle machen. Die Verletzung dieser
Verpflichtung führt dann nicht nur – wie schon bisher – zum
Verlust der steuerlichen Stiftungsbegünstigungen,
sondern stellt überdies eine Finanzordnungswidrigkeit
dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € bestraft werden kann.
Zum 30.6.2010 bereits bestehende Stiftungen können allfällige
diesbezügliche Versäumnisse – unbeschadet der erwähnten steuerlichen
Konsequenz eines Verlustes der steuerlichen Stiftungsbegünstigungen –
bis 31.12.2010 nachholen.
- Umgründungen:
Die Änderungen im Umgründungssteuergesetz betreffen vor allem
Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräuchen sowie Klarstellungen im
Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Umgründungen (zB
Importverschmelzung und Exportumwandlung).
1.4 Änderungen im Umsatzsteuerrecht
-
Änderung bei der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) sowie bei der
Umsatzsteuerjahreserklärung:
Unternehmer sind grundsätzlich zur Erstellung von monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmer mit einem
Vorjahresumsatz von nicht mehr als 30.000 € müssen ihre UVA derzeit
nur vierteljährlich erstellen. Diese (Vorjahres-)Umsatzgrenze
für die vierteljährliche UVA wird ab 2011
von 30.000 € auf 100.000 € erhöht. Unternehmer mit
einem Umsatz 2010 von bis zu maximal 100.000 € sind im Jahr 2011 daher
nur mehr zur Erstellung von vierteljährlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.
Dieser Erleichterung steht allerdings eine Verschärfung bei der
UVA-Einreichung beim Finanzamt gegenüber. Nach derzeitiger Rechtslage
müssen Unternehmer die erstellte UVA nur dann beim Finanzamt
einreichen, wenn der Vorjahresumsatz mehr als 100.000 € beträgt;
andernfalls ist die erstellte UVA lediglich bei den Aufzeichnungen des
Unternehmers aufzubewahren. Parallel zur Anhebung der Umsatzgrenze für
die vierteljährliche UVA-Erstellung von 30.000 € auf 100.000 € wird
die Umsatzgrenze für die verpflichtende Einreichung der UVA
beim Finanzamt ab 2011 von derzeit 100.000 € auf 30.000 €
gesenkt.
Eine weitere Erleichterung gibt es für Kleinunternehmer mit
Umsätzen bis zu 30.000 €. Diese sind bekanntlich (unecht)
steuerbefreit, müssen aber trotzdem – auch wenn sie keine Umsatzsteuer
zu entrichten haben – derzeit bei einem Jahresumsatz von mehr als
7.500 € eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Die Grenze, ab der
Kleinunternehmer eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim
Finanzamt einreichen müssen, wird ab 2011 von 7.500 € auf 30.000 €
angehoben.
Zusammenfassend gelten daher ab
2011 für UVA und Jahreserklärung
folgende Regelungen:
| Vorjahresumsatz |
UVA-Zeitraum |
Verpflichtung zur UVA-Einreichung |
Verpflichtung zur Abgabe
USt-Jahreserklärung |
|
|
| bis € 30.000 € |
vierteljährlich |
nein |
nein |
| über € 30.000 bis € 100.000 |
vierteljährlich |
ja |
ja |
| über € 100.000 |
monatlich |
ja |
ja |
- Der zur Beseitigung der Steuervorteile des
PKW-Auslandsleasings vor einigen Jahren eingeführte, aber von
der Judikatur als EU-widrig erkannte umsatzsteuerliche
Eigenverbrauchstatbestand wird ab 1.1.2010 ersatzlos
gestrichen. Die Bestimmung ist auch deshalb weitgehend überflüssig
geworden, da aufgrund einer Änderung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie
das PKW-Auslandsleasing durch einen österreichischen Unternehmer
seit 1.1.2010 nicht mehr am (steuerlich günstigeren)
Unternehmerort des ausländischen Leasinggebers, sondern in
Österreich umsatzsteuerpflichtig ist. Damit kann der
Vorsteuerausschluss für PKW-Aufwendungen durch ein Auslandsleasing (mit
Rückerstattung der ausländischen Vorsteuern im Ausland) nicht mehr
umgangen werden.
- Die so genannte „Versandhandelsschwelle“, ab deren
Überschreiten ausländische Unternehmer mit ihren Lieferungen an
österreichische Konsumenten in Österreich umsatzsteuerpflichtig werden,
wird ab 2011 von 100.000 € auf 30.000 € pro Jahr
gesenkt.
- Weitere Änderungen betreffen Spezialthemen, wie die
Lieferung von Gas, Wärme und Kälte (über Rohrleitungen,
die nicht Bestandteil des Verteilernetzes sind), weiters den
Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen,
wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder
ähnlichen Leistungen sowie bei Leistungen im Zusammenhang mit Messen und
Ausstellungen (bei B2B-Leistungen ist ab 1.1.2011 nur mehr die
Eintrittsberechtigung am Veranstaltungsort sowie damit
zusammenhängende Dienstleistungen, wie zB Garderobe, steuerbar,
sonst gilt als Leistungsort der Empfängerort, also jener Ort, von dem
aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt), die Umsätze von
Treibhausemissionszertifikaten (Reverse-Charge-System)
sowie Bestimmungen über Postdienste.
1.5 „Advance Ruling“ ab 2011 auch im österreichischen Steuerrecht
Die fehlende Möglichkeit, vom Fiskus verbindliche
Rechtsauskünfte und damit für konkrete steuerliche
Problemstellungen auch tatsächlich Rechtssicherheit zu
erhalten, wurde im internationalen Vergleich immer wieder als Nachteil für
den Wirtschaftsstandort Österreich angeprangert. Mit dem AbgÄG 2010 wird
nunmehr ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit gesetzt:
Ab 2011 werden nämlich verpflichtende
Rechtsauskünfte durch den Fiskus („Advance ruling“) in Form von so
genannten „Auskunftsbescheiden“ auch in Österreich möglich sein.
Damit besteht erstmals ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
rechtsverbindlichen Auskunft für einen geplanten (noch zu
verwirklichenden) Sachverhalt. Allerdings kann ein verbindlicher
Auskunftsbescheid nur in Zusammenhang mit Rechtsfragen im Bereich
Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen
beantragt werden, wenn an der Auskunftserteilung in Hinblick auf die
steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Damit sind
zumindest besonders komplexe Gebiete des Steuerrechts abgedeckt.
Der Antrag auf Auskunftserteilung muss eine umfassende Darstellung des
beabsichtigten Sachverhalts (zB der geplanten Umgründung) und der damit
verbundenen Rechtsfragen enthalten. Wenn der geplante und angefragte
Sachverhalt dann ohne wesentliche Abweichungen tatsächlich so umgesetzt
wird, besteht ein Rechtsanspruch, dass der Fiskus diesen
Sachverhalt dann tatsächlich entsprechend der erteilten Auskunft
steuerlich behandelt. Der anfragende Steuerpflichtige selbst ist
nicht an den Auskunftsbescheid gebunden, er kann also in seiner
steuerlichen Beurteilung immer davon abweichen!
Der Haken an der Sache: Die Auskunft kostet etwas. Je nach
Vorjahresumsatz des Antragstellers ist ein
Verwaltungskostenbeitrag von 1.500 € bis maximal
20.000 € (bei Umsätzen über 38,5 Mio €) zu bezahlen.
Gesellschaften, die einem Konzern angehören, der nach
unternehmensrechtlichen Vorschriften einen Konzernabschluss aufstellen
muss, zahlen unabhängig vom Umsatz immer 20.000 € pro Auskunft. Im
Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland handelt es sich aber um durchaus
angemessene und vor allem vorweg genau kalkulierbare Beträge.
Stand: Juni 2010 |