Neuerungen im Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten |
Das innerstaatliche Sozialversicherungsrecht baut in aller Regel auf dem Territorialprinzip auf, dh erwerbstätige Personen sind in jenem Staat sozialversichert, in dem sie tätig sind. Um zu vermeiden, dass es bei Auslandsentsendungen bzw bei Tätigwerden in mehreren Staaten zu Mehrfachversicherungen kommt (und daraus resultierend zu einem Flickwerk von Leistungsansprüchen), wurden im Verhältnis zwischen EU/EWR-Mitgliedstaaten Abgrenzungsregelungen getroffen. Auch mit einzelnen Drittstaaten wurden Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen. Die nunmehr seit mehr als 30 Jahren bestehende VO (EWG) 1408/71 enthält für EU-/EWR-Bürger ua Regelungen zur Festlegung der anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften. Danach gelten folgende Grundsätze:
Die VO (EWG) 1408/71 wird ab 1.5.2010 durch die VO (EG) 883/2004 abgelöst. Folgende Neuerungen treten damit in Kraft:
Übergangsregelung: Käme es auf Grund der neuen Regelungen zu einem Wechsel vom Sozialversicherungssystem eines Staates in einen anderen (zB weil im Wohnsitzstaat nur ein geringfügiger Teil der abhängigen Tätigkeit ausgeübt wird), bleibt die betroffene Person – bei unverändertem Sachverhalt - bis zu maximal 10 Jahre im bisherigen Sozialversicherungssystem. Auf Antrag können aber auch die neuen Bestimmungen angewandt werden. Stand: April 2010 |