Ab sofort Rechnungslegungspflicht im Folgejahr, wenn in einem Jahr ein Umsatz von über € 1.000.000 erzielt wird Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz (RÄG) 2010 wurde die
Umsatzgrenze für die unternehmensrechtliche
Rechnungslegungspflicht (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht) ab
1.1.2010 von bisher € 400.000 auf € 700.000 angehoben.
Gleichzeitig wurde auch der erhöhte Schwellenwert, dessen
Überschreiten zur Rechnungslegungspflicht bereits im Folgejahr führt,
von € 600.000 auf € 1.000.000 angehoben (daher sofortige
Rechnungslegungspflicht im Folgejahr, wenn in einem Jahr ein Umsatz von
über € 1.000.000 erzielt wird). Die Anzahl der Einnahmen-Ausgaben-Rechner
wird dadurch ab 2010 deutlich ansteigen.
Ab 2010 sind daher folgende Regeln zu beachten:
- Tätigt ein Unternehmer in zwei aufeinander folgenden
Wirtschaftsjahren Umsätze zwischen € 700.000 und € 1.000.000, ist er
nach einem Pufferjahr ab dem vierten Wirtschaftsjahr
nach UGB rechnungslegungspflichtig. Dies gilt auch
dann, wenn der Unternehmer im dritten Wirtschaftsjahr (Pufferjahr) die €
700.000-Umsatzgrenze nicht überschreitet. Das Pufferjahr dient der
unternehmensinternen Vorbereitung der Umstellung auf die
Bilanzierung.
- Erzielt der Unternehmer in einem Wirtschaftsjahr Umsätze von
mehr als € 1.000.000, dann tritt die Verpflichtung zur
Rechnungslegung ohne Pufferjahr sofort im nächsten
Wirtschaftsjahr ein.
- Werden in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze von
weniger als € 700.000 erzielt, so entfällt die
Rechnungslegungspflicht sofort ab dem dritten Jahr (ein Pufferjahr
besteht in diesem Fall nicht).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer ab 1.1.2010 erstmals
rechungslegungspflichtig ist, sind die neuen erhöhten Grenzen
auch auf Beobachtungsjahre vor 2010
anzuwenden:
- Hat ein Unternehmer in den Jahren 2007 und 2008 jeweils Umsätze von
mehr als € 400.000 erzielt, so wäre er nach dem Pufferjahr 2009 ab dem
vierten Wirtschaftsjahr, also ab 2010, nach bisheriger Rechtslage
rechnungslegungspflichtig geworden. Haben die Umsätze 2007 und 2008 aber
weniger als € 700.000 betragen, fällt wegen der rückwirkenden Anwendung
der neuen höheren Grenzen auch auf Beobachtungszeiträume vor 2010 die
Buchführungspflicht für das Jahr 2010 wieder weg. Der Unternehmer kann
seinen Gewinn 2010 in diesem Fall daher weiterhin durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
- Hat ein Unternehmer im Jahr 2009 einen Umsatz von mehr als €
600.000, aber weniger als € 1,000.000 erzielt, so wäre er nach
bisheriger Rechtslage wegen Überschreitens des erhöhten Schwellenwertes
ab 2010 rechnungspflichtig geworden. Durch die rückwirkenden Anwendung
der neuen höheren Grenze von € 1 Mio auch auf Beobachtungszeiträume vor
2010 fällt die Rechnungslegungspflicht für 2010 aber wieder weg. Der
Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 auch in diesem Fall weiterhin durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Weiters können folgende Unternehmer ab 1.1.2010
weiterhin den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ermitteln:
- Angehörige der Freien Berufe – unabhängig vom
Umsatz und Vermögen;
- Land- und Forstwirte sowie wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe mit einem Einheitswert von bis zu € 150.000
oder Umsätzen bis zu € 400.000 (diese unterliegen nicht dem UGB, sondern
eigenen steuerlichen Buchführungsgrenzen);
- Personen (Unternehmer) mit außerbetrieblichen
Einkünften (§ 2 Abs 4 Z 2 EStG), die ihre Einkünfte als
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
ermitteln (zB Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und
Verpachtung oder sonstige Einkünfte);
Im Hinblick auf den höheren Informationsgehalt einer doppelten
Buchführung mit Erfassung auch sämtlicher Vermögens- und Schuldpositionen
und des Eigenkapitals in einer Bilanz und einer periodengerechten
Gewinnermittlung sollte allerdings im Einzelfall geprüft werden, ob nicht
doch die unternehmensrechtliche Rechnungslegung mit doppelter Buchführung
und Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) die für das
Unternehmen bessere Gewinnermittlungsform darstellt.
Stand: Februar 2010 |