Unter anderem 13%iger Gewinnfreibetrag für alle betrieblichen Einkunftsarten, Verlängerung der Steuerspaltung und Neuerungen bei der Umsatzsteuer 13%iger Gewinnfreibetrag für alle betrieblichen Einkunftsarten
Mit 1.1.2010 ist der letzte Teil der Steuerreform 2009 in Kraft
getreten. Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14.
Bezuges bei Lohnsteuerpflichtigen wurde für einkommensteuerpflichtige
Unternehmer mit Wirksamkeit ab 2010 der bisherige
„Freibetrag für investierte Gewinne“ von 10% auf 13%
erhöht und in „Gewinnfreibetrag“ umbenannt (§ 10
EStG). Der neue Gewinnfreibetrag gilt für alle betrieblichen
Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten (also auch für
Bilanzierer). Der Höchstbetrag von € 100.000 pro Veranlagungsjahr
und Steuerpflichtigen bleibt unverändert, der
begünstigungsfähige Maximalgewinn beträgt daher € 769.230 (13% von €
769.230 = € 100.000).
Der neue Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:
- Für Gewinne bis € 30.000 steht der 13%ige
Gewinnfreibetrag unabhängig von allfälligen
Investitionen zu. Dieser so genannte
„Grundfreibetrag“ beträgt somit maximal €
3.900 (13% von € 30.000) und wird automatisch gewährt.
- Soll der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über €
30.000 beansprucht werden, müssen entsprechende Investitionen
in begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Dieser Teil des
Gewinnfreibetrag wird als „investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Als begünstigte
Investitionen gelten neue abnutzbare körperliche
Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier
Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs,
Taxifahrzeuge, EDV etc). Nicht begünstigt sind
Grund und Boden, PKWs und Kombis (ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen
Personenbeförderung, wie z.B. Taxi), Luftfahrzeuge,
sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte
Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen
erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen
steht. Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die der
Forschungsfreibetrag bzw die Forschungsprämie geltend gemacht wurde.
Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen (zB
Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) sind (ab 2010)
begünstigt (Voraussetzung: Beginn der tatsächlichen
Bauausführung nach dem 31.12.2008).
Übrigens: Die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages
verwendeten Sachinvestitionen (ausgenommen Gebäude und
Mieterinvestitionen) können im Jahr 2010 auch mit 30% vorzeitig
abgeschrieben werden!
Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von bestimmten
Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds), die dann
vier Jahre lang behalten werden müssen. Der Kauf ausreichender
Wertpapiere rechtzeitig vor Jahresende 2010 ist daher die einfachste
Möglichkeit, um bei Gewinnen über € 30.000 die Inanspruchnahme des
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu sichern.
Wird der Gewinn im Wege einer Pauschalierung (ausgenommen
Sportlerpauschalierung) ermittelt, steht nur der 13%ige Grundfreibetrag
zu.
Der Gewinnfreibetrag kann auch von den Gesellschaftern einer
Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) in Anspruch genommen
werden, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen
Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal € 100.000 für
die gesamte Personengesellschaft (was bei Personengesellschaften mit
mehreren Gesellschaftern und hohen Gewinnen einen erheblichen Nachteil
darstellen kann). Achtung: Die für die Inanspruchnahme des
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erforderlichen
Investitionen, wie die oben genannten Sachanlagen bzw
Wertpapiere, sind nach Ansicht des BMF den Gesellschaftern nach Maßgabe
ihrer Vermögensbeteiligung zuzurechnen!
Verlängerung der Steuerspaltung bis 31.12.2011
Mit dem kurz vor Jahreswechsel im Parlament verabschiedeten
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) wurden die für die
Praxis besonders wichtigen Bestimmungen über die
Steuerspaltung im Umgründungsteuergesetz auf
Stichtage bis zum 31.12.2011 verlängert.
Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die Dienstgeberbeitrags- und
Kommunalsteuerpflicht
Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bezüge
freier Dienstnehmer ab 1.1.2010 sowohl dem 4,5 %igen
Dienstgeberbeitrag (DB) zum FLAF (und damit bei
Wirtschaftskammerzugehörigkeit des Auftraggebers auch dem Zuschlag zum DB)
als auch der 3 %igen Kommunalsteuer unterliegen. Damit
werden freie Dienstverhältnisse ab 2010 für den Auftraggeber um
bis zu 8 % teurer. Verschärft wird diese Belastung noch
dadurch, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, der sich auch die
Finanzverwaltung angeschlossen hat, auch Fahrt- und
Reisekostenentschädigung an freie Dienstnehmer in die
Bemessungsgrundlage für den DB und die Kommunalsteuer einzubeziehen
sind.
Bei der Umsatzsteuer sind folgende Neuerungen zu beachten:
- Änderungen beim Ort der (Dienst-)Leistung ab
1.1.2010:
Bei der Bestimmung des für die Umsatzsteuerpflicht maßgeblichen
Ortes von Dienstleistungen ist nunmehr zu
unterscheiden, ob diese an einen steuerpflichtigen Unternehmer oder an
einen Privaten erbracht wird. Bei einer Dienstleistung an einen
Unternehmer (B2B-Leistung) gilt das
Empfängerortprinzip. Die sonstige Leistung ist am Ort
des Leistungsempfängers steuerpflichtig, wobei gleichzeitig ein Übergang
der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger stattfindet (Reverse Charge)
und der Erbringer der grenzüberschreitenden Dienstleistung diese in
seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen muss. Bei einer
Dienstleistung an Nicht-Unternehmer (Endverbraucher, Private,
B2C-Leistung) kommt grundsätzlich das
Unternehmerortprinzip zur Anwendung. Die sonstige
Leistung ist am Ort des leistenden Unternehmers steuerpflichtig.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das bei vielen Unternehmern in
der Vergangenheit beliebte, weil umsatzsteuersparende
Auslandsleasing von (in Österreich nicht
vorsteuerabzugsberechtigten) PKWs und Kombis seit 1.1.2010
steuerlich nichts mehr bringt: Der Leistungsort im Zusammenhang mit dem
grenzüberschreitenden Leasing von PKWs und Kombis durch Unternehmer
verlagert sich nämlich seit dem 1.1.2010 in das Inland,
womit zwingend ein Übergang der Steuerschuld auf den
Leasingnehmer verbunden ist. Dadurch fällt bei aus dem Ausland
geleasten PKWs und Kombis im Unternehmensbereich von den
Leasingraten nunmehr österreichische Umsatzsteuer an, die im
Normalfall mangels Vorsteuerabzug bei PKWs und Kombis vom Finanzamt
nicht zurückgefordert werden kann. Die Neuregelung gilt auch für am
1.1.2010 bereits bestehende Leasingverträge.
- Verbesserung und Vereinfachung von Vorsteuererstattungen im
EU-Ausland:
Seit 1.1.2010 müssen österreichische Unternehmer den Antrag auf
Erstattung von Vorsteuern aus anderen EU-Staaten nicht mehr in den
jeweiligen Mitgliedsstaaten, sondern – für alle EU-Staaten – auf
elektronischem Weg über das in Österreich vom BMF eingerichtete
elektronische Portal „Finanz-Online“ einbringen. Die
Neuregelung gilt bereits für Vorsteuern 2009. Die
Frist zur Einbringung dieses Antrags beträgt nunmehr
neun Monate (anstelle von bisher sechs Monaten). Die
jeweilige nationale Abgabenbehörde hat innerhalb von vier Monaten und
zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrags den Erstattungsbetrag
auszuzahlen. Für nicht zeitgerecht erstattete Vorsteuern muss der
säumige Mitgliedstaat eine Säumnisabgeltung von 2 %
sowie nach Ablauf von jeweils weiteren drei Monaten eine zweite und
dritte Säumnisabgeltung von jeweils 1 % bezahlen. Unternehmer aus
Drittstaaten müssen Vorsteuererstattungsanträge weiterhin nach den
bisherigen Regeln direkt im jeweiligen Mitgliedstaat stellen.
- Vorsteuerabzug aus Telefax-Rechnungen noch bis Ende
2011:
Die Frist, bis zu deren Ablauf die per Telefax übermittelten Rechnungen
für Zwecke des Vorsteuerabzugs als ordnungsgemäße Rechnungen anerkannt
werden, wurde bis Ende 2011 verlängert.
- Quartalsweise UVA für Umsätze bis € 30.000:
Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr € 30.000 nicht
überstiegen haben, dürfen ab dem 1.1.2010 ihre
Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich erstellen
(bisherige Grenze € 22.000). Diese Regelung hat allerdings nur für
Unternehmer Bedeutung, die auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung (für Umsätze bis € 30.000) verzichtet
haben.
- Neues zur Zusammenfassenden Meldung (ZM):
Zusammenfassende Meldungen für Meldezeiträume ab
1.1.2010 müssen innerhalb eines Monats nach
Ablauf des Meldezeitraums elektronisch eingebracht werden (bisher bis
zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats). Für
Meldezeiträume ab 1.1.2010 müssen auch innergemeinschaftliche
Leistungen, die unter das Regime des Reverse
Charge fallen, in die ZM aufgenommen werden (bisher nur
innergemeinschaftliche Lieferungen).
Auslaufen der Landesabgabenordnungen und Integration in
Bundesabgabenordnung
Mit 31.12.2009 sind die Bestimmungen der neun unterschiedlichen
Landesabgabenordnungen ausgelaufen. Für sämtliche
Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben gelten daher ab
1.1.2010 die Regelungen der Bundesabgabenordnung (BAO).
Trotz der (erfreulichen) Vereinheitlichung des Verfahrensrechts bleiben
einige Bestimmungen der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben unanwendbar
(wie zB das Rechtsmittelverfahren vor dem UFS, da die landesgesetzlichen
Bestimmungen über die Rechtsmittelbehörden der Länder und deren Verfahren
nicht geändert wurden).
Stand: Februar 2010 |